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FAQ Visumbearbeitung

01.01.2023 - FAQ

Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) unterstützt die deutschen Auslandsvertretungen bei der Bearbeitung von Visumanträgen, insbesondere in den vom Fachkräfteeinwanderungsgesetz geregelten Bereichen Erwerbstätigkeit und Ausbildung. Dadurch werden besonders belastete Auslandsvertretungen entlastet und die Kapazitäten zur Visumbearbeitung insgesamt erweitert. Visumanträge können jedoch auch weiterhin nur im Ausland an deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Generalkonsulaten) gestellt werden. Erteilte Visa werden nach wie vor von den Auslandsvertretungen ausgegeben. Für Fragen zum Visumverfahren und zu Ihrem Visumantrag bleiben die deutschen Auslandsvertretungen Ihre ersten Ansprechpartner (Liste der Webseiten deutscher Auslandsvertretungen).



FAQ

Das BfAA unterstützt die deutschen Auslandsvertretungen bei der Prüfung und Bearbeitung von Visumanträgen. Einige Auslandsvertretungen übermitteln dort eingereichte Visumanträge zum Teil an das BfAA zur Prüfung und Bearbeitung. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller von der zuständigen Auslandsvertretung im Falle einer Erteilung ihr Visum, im Falle einer negativen Entscheidung einen Ablehnungsbescheid. Das BfAA unterstützt und entlastet Auslandsvertretungen insbesondere in den vom Fachkräfte­einwanderungs­gesetz geregelten Bereichen Erwerbstätigkeit und Ausbildung, d.h. z.B. bei Visa zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung, zur Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, zum Zweck der Forschung oder für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, sowie zugehörigem Familiennachzug. Außerdem werden im BfAA Anträge auf Visa zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten bearbeitet.

 

Nein. Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Visaangelegenheiten bleibt bestehen. Der Visumantrag ist von der Ausländerin oder dem Ausländer, die oder der das Visum für die Einreise in das Bundesgebiet begehrt, bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung zu stellen (bzw. - wo verfügbar - bei einem Visaannahmezentrum). Hinweise zur Terminbuchung für die Antragstellung finden Sie auf der Webseite der jeweiligen Auslandsvertretung. Für die Beantragung nationaler Visa ist das persönliche Erscheinen an der Auslandsvertretung oder – wo verfügbar – bei einem Visaannahmezentrum erforderlich, u.a. um die für die Identitätsfeststellungen nötigen biometrischen Daten aufzunehmen.


Nein. Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen in Visaangelegenheiten bleibt bestehen. Das BfAA unterstützt die Auslandsvertretungen und stellt seine Kapazitäten dem Auswärtigen Dienst insofern zur Verfügung. Ihr Visum erhalten Sie weiterhin von der deutschen Auslandsvertretung, bei der Sie den Antrag gestellt haben.

Nein. Hinweise zur Terminbuchung für die Antragstellung finden Sie auf der Webseite der jeweils zuständigen Auslandsvertretung (s. hierzu Ausführungen zur Frage: „Kann ich künftig mein Visum direkt beim BfAA beantragen?“ - Liste der Webseiten deutscher Auslandsvertretungen). Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen zu Terminen an die für Sie örtlich zuständige Auslandsvertretung. Das BfAA hat keinen Einfluss auf die Terminverwaltung und die Terminsysteme der Auslandsvertretungen.

Hinweise zum Visumverfahren und zu den Voraussetzungen für die Visumerteilung finden Sie auf der Webseite der jeweiligen Auslandsvertretung (Liste der Webseiten deutscher Auslandsvertretungen). Bitte konsultieren Sie auch den Visa-Navigator des Auswärtigen Amts. Für alle weiteren Fragen ist Ihr Ansprechpartner die für Sie örtlich zuständige Auslandsvertretung.

Bitte wenden Sie sich mit Rückfragen zu Ihrem Visumantrag an die Auslands-vertretung, bei der Sie Ihren Visumantrag gestellt haben. Bitte beachten Sie dabei, dass bei bestimmten Visumanträgen die Beteiligung weiterer Behörden, z.B. der Ausländer-behörden und der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, auf deren Bearbeitungs-dauer die Auslandsvertretungen und das BfAA keinen Einfluss haben. Daher bitten wir darum, auf Rückfragen zum Bearbeitungsstand während der ersten drei Wochen grundsätzlich zu verzichten. Sie können sicher sein, dass Ihr Antrag so schnell wie möglich bearbeitet wird. Sollte Ihr Visumantrag zur Bearbeitung an das BfAA übermittelt worden sein, kann es sein, dass Sie direkt vom BfAA Antwort auf Ihre Rückfrage an die Auslandsvertretung erhalten oder dass sich das BfAA zur Klärung offener Fragen direkt mit Ihnen in Verbindung setzt.

Für Antragstellerinnen und Antragsteller ändert sich nichts durch eine Bearbeitung im BfAA, da das BfAA die für Sie zuständige Auslandsvertretung bei der Bearbeitung lediglich im Hintergrund unterstützt. Ihr Ansprechpartner bleibt die zuständige Auslandsvertretung. Sollte es bei Ihrem Visumantrag Rückfragen oder Klärungsbedarf geben, kann es sein, dass Sie zur Beschleunigung der Bearbeitung direkt vom BfAA kontaktiert werden. Ihr Visum bzw. Ablehnungsbescheid wird weiterhin von der zuständigen Auslandsvertretung ausgestellt.

Nein, im Gegenteil. Durch die Nutzung der zusätzlichen Bearbeitungskapazitäten im BfAA können Visumanträge insgesamt zügiger bearbeitet werden. Die Weiterleitung erfolgt papierlos über gesicherte Datenleitungen.

Die E-Mail, die Sie vom BfAA erhalten, enthält Informationen dazu, wie Sie Rückfragen stellen können. Wichtig ist, dass Sie stets die im Betreff angegebene Vorgangsnummer verwenden, so dass Ihre Rückfragen und Antworten richtig zugeordnet werden können.

Die Verlagerung von Visumanträgen an das BfAA wird so gesteuert, dass die insgesamt verfügbaren Ressourcen für alle Antragstellerinnen und Antragsteller optimal genutzt werden können. Das BfAA soll besonders antragsstarke Auslandsvertretungen entlasten, bei denen die Nachfrage nach Visa die Bearbeitungskapazitäten vor Ort übersteigt. Außerdem soll das BfAA Kompetenzen zu bestimmten Antragskategorien im Inland bündeln und so einen Beitrag für eine effektive Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes leisten. Die Festlegung der von den Auslandsvertretungen an das BfAA übermittelten Antragskategorien erfolgt nach objektiven Kriterien wie z.B. dem Aufenthaltszweck und der Visumnachfrage.

Nein. Bei Anträgen im beschleunigten Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) hat die zuständige Ausländerbehörde bei Erteilung der Vorabzustimmung bereits die meisten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Visums geprüft. Die Auslandsvertretung prüft im Visumverfahren in der Regel lediglich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und die Originale der vorzulegenden Urkunden. Eine Übermittlung an das BfAA zur Bearbeitung würde hier dem Ziel einer effizienten Antragsbearbeitung entgegenlaufen. Das BfAA entlastet die Auslandsvertretungen aber in anderen Bereichen und leistet so einen Beitrag zur zügigen Bearbeitung von Anträgen im beschleunigten Fachkräfteverfahren.

Das BfAA stellt dem Auswärtigen Dienst zusätzliche Kapazitäten für die Visumbearbeitung zur Verfügung. Davon profitieren alle Antragstellerinnen und Antragsteller von Visumanträgen, unabhängig davon, ob ihre Anträge an einer Auslandsvertretung oder im BfAA bearbeitet werden.

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