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Besonderheiten bei Urkunden
Sie finden hier Informationen zu Besonderheiten bei Urkunden. Es handelt sich hierbei um keine abschließende Liste.
Verlustanzeigen bei Ausweisdokumenten
Bei Verlustanzeigen für Ausweisdokumente fügen Sie bitte eine Aufenthaltsbescheinigung bzw. einen Aufenthaltstitel bei, aus dem hervorgeht, dass bei der Einreise in die Bundesrepublik ein Reisepass vorhanden war. Sollte bei der Ausländerbehörde kein Reisepass erfasst worden sein, ist eine Endbeglaubigung der Verlustanzeige nicht möglich. Ausnahme: Verlustanzeigen irakischer Ausweispapiere benötigen gemäß einer Verbalnote der irakischen Botschaft keine Endbeglaubigung.
Übersetzungen
Bitte beachten Sie, dass Übersetzungen nur unter bestimmten Voraussetzungen endbeglaubigungsfähig sind. Zur Beglaubigung einer Übersetzung in eine ausländische Sprache muss die Übersetzungsvorlage durch die zuständige Behörde vorbeglaubigt werden. Die Übersetzung muss inklusive der angebrachten Vorbeglaubigung erfolgen. Sowohl die mit der Vorbeglaubigung versehene Übersetzungsvorlage als auch die Übersetzung selbst muss durch die / den Übersetzer*in untrennbar miteinander verbunden werden. Die / Der Übersetzer*in muss durch das zuständige Landgericht vorbeglaubigt werden.
Die untrennbar und abschließend vorbeglaubigten Unterlagen können nun an das BfAA übersandt werden.
Hinweis: Notarielle Abschriften werden nicht endbeglaubigt.
Übersetzungen aus einer ausländischen Sprache in die deutsche Sprache werden nicht endbeglaubigt.
Achtung: Bei der Eingabe im Online-Antrag sind die Ursprungsurkunde und die Übersetzung als getrennte Urkunden zu erfassen.
Standesamtliche Urkunden
(z.B. Geburtsurkunden)
Standesamtliche Urkunden werden ausschließlich im Original endbeglaubigt. Eine Kopie oder notarielle Abschrift wird abgelehnt.
Diplome / Schulzeugnisse
Zweitschriften und Kopien sind zulässig. Diese sind jedoch ausschließlich von der ausstellenden Institution anzufertigen und anschließend durch die zuständige Landesbehörde vorzubeglaubigen.
Bei privaten Bildungseinrichtungen ist eine notarielle Abschrift zulässig.
Zeugnisse der DDR werden beim BVA - Referat PY I 8 (Referat: Einigungsbedingte Sonderaufgaben) in Strausberg vorbeglaubigt, insofern die Sachen dort vorliegen, und können danach endbeglaubigt werden.
Zeugnisse der Deutschen Schulen im Ausland werden zunächst durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZFA-5) vorbeglaubigt.
Notarielle Urkunden
Bitte prüfen Sie gegebenenfalls, ob eine notarielle Abschrift zulässig ist.
Ein Zusammenhang zwischen Unterschrift des Notars und dem zu beglaubigenden Dokument muss zweifelsfrei erkennbar sein. Gegebenenfalls weitere angefügte Dokumente müssen im Beglaubigungsvermerk eindeutig benannt oder als Anlage deklariert werden.
Führungszeugnis
Benötigen Sie eine Apostille auf einem Führungszeugnis, beantragen Sie diese bitte online im BfAA. Entrichten Sie anschließend die im BfAA anfallenden Gebühren und beantragen Sie anschließend mit der im BfAA erstellten Antragsnummer das Führungszeugnis im Bundesamt für Justiz. Ist dem Bundesamt für Justiz die Antragsnummer des BfAA bekannt, kann das Führungszeugnis im Postaustausch vom Bundesamt für Justiz zur Weiterbearbeitung an das BfAA übersandt werden.